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§ 7 NW_30039 (Nordrhein-Westfalen) — Stundung, Niederschlagung und Erlass

Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen - Gebührensatzung -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen oder sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Satzung über das Finanzwesen der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM).

(2) Für die Dauer einer gewährten Stundung werden Zinsen erhoben. Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb vom Hundert. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag auf volle fünf Euro abgerundet. Zinsen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens zehn Euro betragen.