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# § 4 NW_30039 (Nordrhein-Westfalen) — Auslagen

Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen - Gebührensatzung -  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Werden im Zusammenhang mit der Amtshandlung Auslagen notwendig, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, so hat der Gebührenschuldner sie zu ersetzen. Als nicht bereits in die Gebühr einbezogen gelten insbesondere:

1. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen und Kopien, die auf besonderen Antrag erteilt werden; die Höhe der als Auslagen zu erhebenden Schreibgebühren bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand,

2. Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,

3. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren,

4. die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Absatz 2 JVEG keine Entschädigung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,

5. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Angehörigen der LfM aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung gewährte Vergütung (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen,

6. die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen und Bediensteten keine Zahlungen zu leisten sind,

7. Entgelte für Postzustellungsaufträge und Einschreibe- und Nachnahmeverfahren,

8. Kosten für Dritte, die auf Antrag oder im Interesse des Zahlungspflichtigen von der LfM hinzugezogen werden.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_30039 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30039/4

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