(1) Zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits hat ein angemessenes Verhältnis zu bestehen.
(2) Bei Entscheidungen über mehrere gleichgelagerte Angebote kann die für jedes Angebot einzeln festzusetzende Gebühr den jeweiligen im Gebührenverzeichnis aufgeführten Mindestsatz unterschreiten, sofern Billigkeitsgründe dies wegen eines erheblich geringeren Verwaltungsaufwandes erfordern.