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# § 2 NW_30039 (Nordrhein-Westfalen) — Verwaltungsgebühren

Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen - Gebührensatzung -  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die LfM erhebt für die im anliegenden Gebührenverzeichnis aufgeführten Amtshandlungen die dort genannten Verwaltungsgebühren.

Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Für Amtshandlungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Gebührenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Zuwendungsentscheidungen ergehen gebührenfrei.

(3) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der LfM abgelehnt, so werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist. Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel. Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Im Falle der Rücknahme oder Widerrufs einer Amtshandlung wird eine Gebühr in Höhe von drei Viertel der für die Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Satz 4 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_30039 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30039/2

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