Die LfM erhebt Verwaltungsgebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die LfM nach Maßgabe der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks in der jeweils geltenden Fassung bleibt hiervon unberührt.