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# § 3 NW_30018 (Nordrhein-Westfalen) — Bewerbungen

VAP 2.1 StAV  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an die für den gewünschten Beschäftigungsort zuständige Bezirksregierung oder an die mit dem Personalauswahlverfahren beauftragte Bezirksregierung zu richten. Dem Bewerbungsverfahren geht eine Stellenausschreibung voraus, die zentral von einer durch das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium (im weiteren Verlauf als Ministerium bezeichnet) bestimmten Stelle durchgeführt wird.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. Ein tabellarischer Lebenslauf,

2. Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten nach Ablegung der Prüfung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2,

3. ein Bewerbungsfoto aus neuester Zeit,

4. je eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Zeugnisses über den Nachweis der Fachhochschulreife, fachgebundenen oder allgemeinen Hochschulreife, des Abschlusszeugnisses der in § 2 Absatz 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen sowie der Zeugnisse oder Nachweise über praktische Tätigkeiten und

5. Urkunden über die Verleihung akademischer Grade.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_30018 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30018/3

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