(1) Auf Vorschlag der Ausbildungsleitung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Die Zulassung von Anwärterinnen und Anwärtern zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass ihre Eignung und Leistungsnachweise - Ausbildungszeugnis, Gesamtnote der Klausuren, fachpraktische Arbeit - mindestens mit ausreichend beurteilt wurden.
(2) Die Zulassung ist der Anwärterin oder dem Anwärter durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses bekannt zu geben.
(3) Den Anwärterinnen und Anwärtern ist Gelegenheit zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung zu geben. Hierfür sind sie zehn Arbeitstage vor Beginn der mündlichen Prüfung von anderen Aufgaben freizustellen.
(4) Anwärterinnen und Anwärtern, die zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen worden sind, ist Gelegenheit zu geben, die festgestellten Mängel innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Monaten auszuräumen. Alle Leistungsnachweise, die schlechter als mit „ausreichend“ bewertet wurden, sind erneut zu erbringen. Bei einem auch im Wiederholungsfall nicht „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweis gelten die Rechtsfolgen des § 22 Absatz 4 Beamtenstatusgesetz. Die Entscheidung über Dauer, Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes trifft die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung.
(5) Wer auch nach Wiederholung die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht erfüllt, hat die Prüfung endgültig nicht bestanden. In diesem Fall berichtet der Prüfungsausschuss dem Ministerium.