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# § 13 NW_30018 (Nordrhein-Westfalen) — Vorzeitige Beendigung des Vorbereitungsdienstes

VAP 2.1 StAV  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 02.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter können durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen.

(2) Wenn in mehr als zwei Ausbildungsberichten ein oder mehrere Leistungs- oder Verhaltensmerkmale mit weniger als 7,5 Punkten bewertet worden sind oder eine Wiederholungsklausur mit weniger als 7,5 Punkten bewertet worden ist, ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter können den Vorbereitungsdienst jederzeit beenden.

(4) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Vorbereitungsdienst nach Absatz 1, 2 oder 3 beendet wird.

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Zitiervorschlag: § 13 NW_30018 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 02.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30018/13

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