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§ 1 NW_30018 (Nordrhein-Westfalen) — Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes

VAP 2.1 StAV

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte für den technischen Verwaltungsdienst in der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung auszubilden. Dabei soll insbesondere auf die Vermittlung einer umfassenden fachlichen und methodischen Qualifikation und die Entwicklung eines ausgeprägten Verantwortungsbewusstseins Wert gelegt werden. Die Inhalte der Ausbildung ergeben sich aus dem Musterausbildungsplan (Anlage 1). Die in dieser Verordnung genannten Anlagen sind verbindlich.