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§ 4 NW_30017 (Nordrhein-Westfalen) — Fehlzeiten

WBVO-Pflege-NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf die Weiterbildung werden Fehlzeiten bis zu höchstens 10 vom Hundert der jeweiligen unter Anleitung stattfindenden Mindeststundenzahl der theoretischen und praktischen Weiterbildung angerechnet. Auf Antrag kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses auch darüber hinausgehende Fehlzeiten auf die Weiterbildung anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Weiterbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

Kapitel 2

Leistungsbewertung und Prüfung