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# § 23 NW_30017 (Nordrhein-Westfalen) — Dauer und Schwerpunkte der theoretischen&nbsp;und praktischen Weiterbildung

WBVO-Pflege-NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Weiterbildung kann entweder mit dem Weiterbildungsschwerpunkt „Intensivpflege und Anästhesie“ oder mit dem Weiterbildungsschwerpunkt „pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie“ durchgeführt werden. Die theoretische Weiterbildung umfasst mindestens 720 Stunden à 45 Minuten unter Anleitung. Die praktische Weiterbildung umfasst mindestens 1 200 Stunden à 60 Minuten, davon je nach Weiterbildungsschwerpunkt mindestens 400 Stunden in der internistischen/neurologischen Intensivpflege bzw. in der pädiatrischen/neonatologischen Intensivpflege, je nach Weiterbildungsschwerpunkt 400 Stunden in der operativen Intensivpflege bzw. kinderchirurgischen Intensivpflege und 400 Stunden im Anästhesiedienst sowie weiteren praktischen Einsätzen in der Intensivpflege und Anästhesie. Zuzüglich zu den Stunden der theoretischen und praktischen Weiterbildung nach den Sätzen 2 und 3 sind die Modulprüfungen nach § 8 durchzuführen.

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Zitiervorschlag: § 23 NW_30017 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30017/23

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