nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 NW_30017 (Nordrhein-Westfalen) — Lehrgang

WBVO-Pflege-NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Weiterbildung wird in modularer Form in berufsbegleitenden Lehrgängen von mindestens zwei bis zu vier Jahren oder als Vollzeitlehrgang durchgeführt. Sie besteht aus theoretischer und aus praktischer Weiterbildung unter Anleitung sowie aus weiteren praktischen Einsätzen. Die theoretische Weiterbildung umfasst mindestens 720 Stunden und die praktische Weiterbildung umfasst mindestens 2.100 Stunden, davon mindestens 1.200 Stunden unter Anleitung. Bis zu 25 Prozent der theoretischen Weiterbildung können in digitaler Form absolviert werden.

(2) Der für den Lehrgang und für die staatliche Abschlussprüfung aufzuwendende Arbeitsaufwand wird durch Credits entsprechend dem ECTS – System (European Credit Transfer System) beschrieben. Insgesamt werden 120 Credits (1 Credit = 26,66 Stunden) vergeben, die gemäß Anlage 1 auf die Module und auf die staatliche Abschlussprüfung verteilt werden.

---

Zitiervorschlag: § 2 NW_30017 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30017/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
