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# § 5 NW_30000 (Nordrhein-Westfalen) — Gemeinnützigkeit

Betriebssatzung für die LVR-Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die LVR-Kliniken verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck der LVR-Kliniken ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Diese Zwecke werden verwirklicht durch die Wahrnehmung der unter § 2 aufgezählten Aufgaben.

(2) Die LVR-Kliniken sind selbstlos tätig. Sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der LVR-Kliniken dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Landschaftsverband Rheinland erhält bei Auflösung oder Aufhebung der LVR-Kliniken nicht mehr als den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen (bzw. eingezahlter Kapitalanteile).

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der LVR-Kliniken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der LVR-Kliniken oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen (übrigen Vermögen) der LVR-Kliniken an den Landschaftsverband Rheinland, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke des Landschaftsverbandes zu verwenden hat.

Abschnitt 2

Struktur und Zuständigkeiten der LVR-Kliniken

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Zitiervorschlag: § 5 NW_30000 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30000/5

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