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# § 4 NW_30000 (Nordrhein-Westfalen) — LVR-Klinikverbund

Betriebssatzung für die LVR-Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die LVR-Kliniken und die Dienstleistungsbetriebe (der LVR-Servicebetrieb und die LVR-Krankenhauszentralwäschereien) bilden den LVR-Klinikverbund im Sinne eines Unternehmensverbundes innerhalb des Landschaftsverbandes Rheinland. Dessen strategische Steuerung obliegt der Direktorin bzw. dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland.

Die Betriebe des LVR-Klinikverbundes arbeiten bei einrichtungsübergreifenden Aufgaben gleichberechtigt zusammen mit dem Ziel, sämtliche fachlichen und ökonomischen Synergiepotentiale optimal zu nutzen und ein für das Rheinland gleichmäßig qualitativ hochwertiges Leistungsangebot einschließlich der dazu notwendigen Differenzierung und Spezialisierung zu entwickeln. Ihnen obliegt insofern die betriebliche unternehmerische Verantwortung.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_30000 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30000/4

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