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§ 11 NW_30000 (Nordrhein-Westfalen) — Vertretung

Betriebssatzung für die LVR-Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Angelegenheiten, die der Entscheidung des Klinikvorstandes unterliegen, wird der Landschaftsverband Rheinland durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Klinikvorstandes und durch die Kaufmännische Direktion gemeinschaftlich vertreten (§ 4 Absatz 1 Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung). Ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Klinikvorstandes zugleich die Kaufmännische Direktion, so wird die Klinik durch sie und ein weiteres Mitglied des Klinikvorstandes gemeinschaftlich vertreten.

(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden öffentlich bekannt gegeben. Die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten unterzeichnen unter dem Namen der Klinik.

(3) Bei verpflichtenden Erklärungen ist nach § 21 Landschaftsverbandsordnung NRW zu verfahren. Auf Verpflichtungen, die zur Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Absatz 1 Landschaftsverbandsordnung NRW keine Anwendung.