Die Ruhr ist von Ruhr-km 12,21 oberhalb der Schlossbrücke in Mülheim an der Ruhr bis Ruhr-km 41,40 in Essen-Rellinghausen schiffbares Gewässer im Sinne des § 118 Absatz 1 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung.