(1) Die berufsbegleitende Ausbildung für Lehrkräfte in Ausbildung dauert 24 Monate.
(2) Die Ausbildung kann auf Antrag aus besonderen Gründen in der Regel um bis zu sechs Monate verlängert werden. Im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist dieses entsprechend zu verlängern.
(3) Auf Antrag können über die in § 13 Absatz 2 Nummer 2 Lehrerausbildungsgesetz hinausgehend genannten Zeiten, Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Art und Umfang geeignet ist, die für das angestrebte Lehramt erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden. Die Dauer der Ausbildung darf in diesen Fällen in der Regel 18 Monate nicht unterschreiten. Ein Antrag nach Satz 1 ist spätestens bis zum Ablauf des vierten Ausbildungsmonats zu stellen.
(4) Bei der Entscheidung der Ausbildungsbehörde über eine Anrechnung oder Verlängerung der Ausbildung ist der Ausbildungsstand zu berücksichtigen. Das zuständige Prüfungsamt ist zu beteiligen.