(1) Schwerbehinderten können auf Antrag Erleichterungen in Ausbildung und Prüfung unter Berücksichtigung der Richtlinien zur Durchführung des Sozialgesetzbuches IX in der jeweils geltenden Fassung in angemessenem Umfange gewährt werden.
(2) Über den Antrag auf Erleichterung bei der Ausbildung entscheidet die zuständige Ausbildungsbehörde. Über den Antrag auf Prüfungserleichterung entscheidet das Prüfungsamt.
(3) Die übrigen Regelungen der Richtlinien zur Durchführung des Sozialgesetzbuches IX in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.