nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 10 NW_29930 (Nordrhein-Westfalen) — Verantwortung für die Ausbildung

OBAS  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung findet im Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung und in der Schule statt. Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung und Schule arbeiten im Sinne einer Ausbildungspartnerschaft eng zusammen.

(2) Die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Ausbildung trägt die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung. Die Verantwortung für die Ausbildung in der Schule trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(3) Die Lehrkräfte in Ausbildung tragen Mitverantwortung für die Gestaltung und den Erfolg ihrer Ausbildung. Sie sind zur Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen verpflichtet.

---

Zitiervorschlag: § 10 NW_29930 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
