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§ 3 NW_29927 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über die Studentenwerke als Ämter für Ausbildungsförderung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Studentenwerke als Ämter für Ausbildungsförderung vom 20. Juli 1998 (GV. NRW. S. 480) außer Kraft.

(2) Das für die Hochschulen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 30. September 2014 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

Der Minister

für Innovation, Wissenschaft,

Forschung und Technologie

des Landes Nordrhein-Westfalen