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# § 16 NW_29898 (Nordrhein-Westfalen) — Sicherheitsrücklage

Satzung der Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Anstalt hat eine Sicherheitsrücklage in Höhe von 20 v. H. der Nettobeitragseinnahmen. Eine Entnahme aus der Sicherheitsrücklage ist möglich zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt und nicht durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann oder zum Ausgleich eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist und nicht durch die Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann. Eine Verzinsung des Stammkapitals gemäß § 4 Absatz 1 kann erst nach Wiederauffüllung der Sicherheitsrücklage vorgenommen werden.

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Zitiervorschlag: § 16 NW_29898 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29898/16

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