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§ 14 NW_29898 (Nordrhein-Westfalen) — Auflösung der Anstalt

Satzung der Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Falle der Auflösung der Anstalt fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Anstalt den jeweiligen Gewährträgern im Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital zu.