Im Falle der Auflösung der Anstalt fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Anstalt den jeweiligen Gewährträgern im Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital zu.
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Im Falle der Auflösung der Anstalt fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Anstalt den jeweiligen Gewährträgern im Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital zu.