Die Landschaftsverbände sind die zuständige Behörde nach § 14 der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen vom 6. Mai 1959 (BGBI. I S. 247), in der jeweils gültigen Fassung.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den §§ 3 und 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBI. I S. 1169), in der jeweils gültigen Fassung.