Die örtlichen Ordnungsbehörden sind zuständig für die Ausstellung von Ersatzurkunden gemäß § 9 Absatz 4, die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 15 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBI. I S. 844), in der jeweils gültigen Fassung.