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§ 36 NW_29852 (Nordrhein-Westfalen) — Mündliche Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach

APO-GOSt

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Zentrale Abiturausschuss legt in einer Konferenz auf Grund der Ergebnisse in den schriftlichen Prüfungsarbeiten im ersten bis dritten Abiturfach und der mündlichen Prüfung im vierten Abiturfach fest, in welchen Fächern der schriftlichen Abiturprüfung der Prüfling mündlich geprüft wird.

(2) Mündliche Prüfungen im ersten bis dritten Abiturfach sind anzusetzen, wenn das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist, weil die Mindestbedingungen gemäß § 29 Absatz 4 nicht erfüllt sind.

(3) Wer nicht nach Absatz 2 geprüft wird, kann sich freiwillig zur mündlichen Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach melden.

(4) Wird ein Prüfling in mehreren Fächern geprüft, bestimmt er die Reihenfolge.

(5) Eine mündliche Prüfung wird nicht angesetzt oder nicht mehr durchgeführt, wenn auf Grund der vorliegenden Ergebnisse im Abiturbereich auch bei Erreichen der Höchstpunktzahlen in der mündlichen Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach ein Bestehen des Abiturs nicht mehr möglich ist. Die Abiturprüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.