(1) Im ersten bis dritten Abiturfach ist von jeder Schülerin und jedem Schüler je eine schriftliche Arbeit anzufertigen.
(2) Die Dauer der schriftlichen Prüfung in den Leistungskursfächern und dem dritten Abiturfach legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Runderlass fest. Dies gilt auch für eventuelle Arbeitszeitverlängerungen für Schülerexperimente, praktische Arbeiten oder Gestaltungsaufgaben.