(1) Zum Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit" gehören alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen mit Ausnahme der Klausuren und der Facharbeit gemäß § 14 Abs.3 sowie der Dokumentation im Projektkurs gemäß § 11 Absatz 8.
(2) Die Formen der "Sonstigen Mitarbeit" richten sich nach den Richtlinien und Lehrplänen für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe.