(1) Die Betriebe erstellen jährlich einen Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und der Stellenübersicht in Anwendung der kommunalrechtlichen Vorschriften sowie unter Beachtung sonstiger bundes- und landesrechtlicher Regelungen.
(2) Der Erfolgsplan ist zu ändern, wenn eine gegenüber dem Planansatz erhebliche Erhöhung des Betriebsverlustes abzusehen ist.