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# § 13 NW_29849 (Nordrhein-Westfalen) — Direktor/Direktorin des LWL

Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Direktor/die Direktorin des LWL ist Dienstvorgesetzte(r) aller Dienstkräfte der Betriebe. Er/Sie übt die Dienstaufsicht und die Aufsicht aufgrund von rechtlichen Vorgaben aus.

(2) In Ausübung der Aufsicht gem. Absatz 1 und im Interesse der Einheitlichkeit der Betriebsführung zur Sicherung des psychiatrischen Verbundsystems kann der Direktor/die Direktorin des LWL den Betriebsleitungen Weisungen erteilen. Glaubt eine Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Direktors/ der Direktorin des LWL nicht übernehmen zu können, so hat sie sich an den Ausschuss LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Ausschuss LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde und dem Direktor/der Direktorin des LWL erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.

(3) Der Direktor/die Direktorin des LWL ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. die Eingruppierung und Höhergruppierung der Betriebsleitungsmitglieder sowie die Einstellung, Bestellung, Eingruppierung, Höhergruppierung, Abberufung und Entlassung von Beschäftigten gem. § 8 Absatz 1 Nummer 2;

2. Genehmigung für die Nebentätigkeiten der Beschäftigten gem. § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2, soweit dies nicht den Betriebsleitungen übertragen worden ist;

3. bei allen Beamtinnen/Beamten für die Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin/eines Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit, Entlassung auf Antrag, Versetzung in den Ruhestand und Versetzung in den Geschäftsbereich eines anderen Dienstherrn;

4. Regelungen zur Personalanpassung, soweit die Dienststelle alle Anpassungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, sowie deren Durchführung unter Mitwirkung der jeweiligen Betriebsleitung;

5. Rahmenbedingungen und Grundsatzfragen des Qualitätsmanagements und der Personalentwicklung in den Betrieben, einschließlich der Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten aller Beschäftigten sowie Angebote zentraler Maßnahmen;

6. Planung und Finanzierung mittel- und langfristiger Investitionen;

7. Grundlagenermittlung, Planungsvorbereitung bis zur Genehmigung und Durchführung des Zustimmungsverfahrens für Baumaßnahmen, für die nach Landesbauordnung in der jeweils gültigen Fassung der LWL als öffentlicher Bauherr zuständig ist; das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen der jeweiligen Betriebsleitung und dem Direktor/der Direktorin des LWL;

8. Durchführung des Genehmigungsverfahrens für Maßnahmen, die nach § 9 des Denkmalschutzgesetzes erlaubnispflichtig sind;

9. Durchführung des Genehmigungsverfahrens für technische Anlagen nach BImSchG;

10. Erfassung der Bausubstanz und ihre Kartierung;

11. Planungsvorbereitung von Fernmelde- und Kommunikationseinrichtungen;

12. Grundlagen der Energieversorgung und Energieeinsparung;

13. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung;

14. Genehmigung der Heimbereichsgliederung und ihrer Fortschreibung;

15. Pflegesatzverhandlungen und Vereinbarungen mit den Kostenträgern unter Beteiligung der Betriebsleitung;

16. Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme erstinstanzlicher Personalvertretungsstreitigkeiten und erstinstanzlicher Verfahren zur Geltendmachung von Pflegekostenforderungen. Die Durchführung sonstiger Gerichtsverfahren kann vom Direktor/von der Direktorin des LWL den Betrieben übertragen werden;

17. Mitwirkung in Datenschutzangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;

18. Die Erstellung und Kontrolle der Umsetzung des Gleichstellungsplanes und grundsätzliche Angelegenheiten der Gleichstellung;

19. Festlegung der betriebsübergreifenden Systemstandards im Bereich der technikunterstützenden Informationsverarbeitung (TUIV) und Auswahl grundlegender, betriebsübergreifender EDV-Verfahren sowie Sicherstellung der einheitlichen betriebsübergreifenden TUIV.

4. Abschnitt

Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Rechnungsführung

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Zitiervorschlag: § 13 NW_29849 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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