(1) Die Landschaftsversammlung beschließt über die Angelegenheiten, die sie nach der Landschaftsverbandsordnung nicht übertragen kann, und über
1. die Feststellung und Änderung der Wirtschaftspläne,
2. die Feststellung der Jahresabschlüsse und die Verwendung der Gewinne und die Behandlung der Verluste,
3. die Rückzahlung von Eigenkapital an den LWL.
(2) Der Landschaftsversammlung werden die Finanzpläne vorgelegt.