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§ 8 NW_29820 (Nordrhein-Westfalen) — Vorsitz

Satzung für das LVR-Landesjugendamt Rheinland

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die stimmberechtigten Mitglieder wählen die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses und deren Stellvertretung aus den dem Ausschuss angehörenden Mitgliedern der Landschaftsversammlung. Die/Der Vorsitzende muss dem Landschaftsausschuss angehören.