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# § 7 NW_29820 (Nordrhein-Westfalen) — Ende der Mitgliedschaft, Ersatzmitglieder

Satzung für das LVR-Landesjugendamt Rheinland  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedschaft im Landesjugendhilfeausschuss endet mit Ablauf der Wahlzeit der Landschaftsversammlung. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter üben jedoch ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum ersten Zusammentretendes neu gebildeten Landesjugendhilfeausschusses weiter aus.

(2) Mitgliedschaft und stellvertretende Mitgliedschaft erlöschen

1. durch Verlust der Wählbarkeit in eine örtliche Gemeindevertretung im Bezirk des LVR;

2. durch Niederlegung des Mandates;

3. bei den Mitgliedern nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 durch Ausscheiden aus der Landschaftsversammlung;

4. bei den Mitgliedern nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 durch Ausscheiden aus dem örtlichen Jugendhilfeausschuss;

5. bei den Mitgliedern nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 bis 9, wenn das Mitglied von der Stelle, die es vorgeschlagen oder gewählt hat, abberufen wird.

(3) Scheidet ein Mitglied (Stellvertreterin oder Stellvertreter) vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist ein Ersatzmitglied (Ersatzstellvertreterin oder Ersatzstellvertreter) für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied (die ausgeschiedene Stellvertreterin/den ausgeschiedenen Stellvertreter) vorgeschlagen hatte, zu ernennen oder zu wählen. Bis zur Ernennung oder Wahl werden die Rechte des ausgeschiedenen Mitglieds vom stellvertretenden Mitglied ausgeübt.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_29820 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29820/7

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