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§ 6 NW_29820 (Nordrhein-Westfalen) — Voraussetzungen der Mitgliedschaft

Satzung für das LVR-Landesjugendamt Rheinland

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die stimmberechtigten Mitglieder einschließlich der Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen die Voraussetzungen für die Wahl in eine örtliche Gemeindevertretung im Bezirk des LVR erfüllen.