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# § 9 NW_29799 (Nordrhein-Westfalen) — Noten und Bewertungsgrundsätze

VAPaF  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einzelleistungen sind unter Verwendung von vollen Punktzahlen wie folgt zu bewerten:

sehr gut = 15-14 Punkte =

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

gut = 13-11 Punkte =

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend = 10-8 Punkte =

eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend = 7-5 Punkte =

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft = 4-2 Punkte =

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend = 1-0 Punkte =

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Bewertung von Einzelleistungen hat insbesondere die Richtigkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(3) Bei der Ermittlung von Durchschnittsnoten einschließlich der Abschlussnote und von Punktwerten aus den Punktzahlen bleiben Bruchwerte, die sich bei Abschluss des Rechenganges ergeben, unberücksichtigt.

Teil 2

Praktischer Ausbildungsabschnitt

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Zitiervorschlag: § 9 NW_29799 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/9

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