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§ 7 NW_29799 (Nordrhein-Westfalen) — Gestaltung der Ausbildung

VAPaF

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die theoretische Ausbildung zur amtlichen Fachassistentin oder zum amtlichen Fachassistenten wird in der Regel von der beauftragten Einrichtung durchgeführt. Abweichend davon kann der theoretische Lehrgang nach Zustimmung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Ernährung (Landesamt) unter Zugrundelegung des jeweils gültigen Lernzielkataloges auch dezentral bei einer Anstellungsbehörde durchgeführt werden.

(2) Die praktische Ausbildung zur amtlichen Fachassistentin oder zum amtlichen Fachassistenten erfolgt in von der zuständigen Kreisordnungsbehörde benannten Schlacht-, Wildbearbeitungs- oder Zerlegungsbetrieben unter Aufsicht einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes. Die praktische Ausbildung in Haltungsbetrieben erfolgt in einer landwirtschaftlichen Lehranstalt der Landwirtschaftskammer NRW.

(3) Die erfolgreiche Teilnahme an einer vergleichbaren theoretischen und / oder praktischen Ausbildung in einem anderen Land wird anerkannt.

(4) Alle im Zusammenhang mit der Ausbildung entstehenden Kosten sind von der Anstellungsbehörde zu tragen, im Übrigen von dem Auszubildenden.

(5) Über die Teilnahme an den theoretischen und praktischen Ausbildungsabschnitten ist eine Teilnahmebescheinigung zu fertigen. Diese erstellt für den theoretischen Ausbildungsabschnitt die beauftragte Einrichtung, für die praktischen Ausbildungsabschnitte der jeweilige Ausbildungsleiter.