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# § 6 NW_29799 (Nordrhein-Westfalen) — Unterbrechung, Verlängerung

VAPaF  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Krankheitszeiten und Urlaub werden auf die Ausbildungszeit angerechnet, soweit sie insgesamt zwei Wochen nicht überschreiten. Bei einer längeren Unterbrechung wird die Ausbildung um die zwei Wochen übersteigenden Zeiten verlängert, es sei denn, dass der Auszubildende das Versäumte nachholen kann oder hinreichend ausgebildet erscheint. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_29799 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/6

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