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# § 24 NW_29799 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungszeugnis, Befähigungsnachweis

VAPaF  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zu prüfende Person, die die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält von dem Prüfungsausschuss

1. ein Zeugnis und

2. einen Nachweis darüber, dass sie die Befähigung zur Erfüllung von Aufgaben in der amtlichen Überwachung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 besitzt und berechtigt ist, die Bezeichnung „amtliche Fachassistentin“ oder „amtlicher Fachassistent“ zu führen.

(2) Je eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses und des Befähigungsnachweises ist zu der Prüfungsakte zu nehmen sowie der Ausbildungsbehörde zur Aufnahme in die Ausbildungsakte elektronisch zuzuleiten.

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Zitiervorschlag: § 24 NW_29799 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/24

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