(1) In der praktischen Ausbildung sind die Anforderungen des Anhangs II Kapitel II Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/624 zu berücksichtigen sowie die in Anhang II Kapitel II Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii und Buchstabe b Doppelbuchstabe ii der Verordnung (EU) 2019/624
(2) Die praktische Ausbildung beträgt insgesamt mindestens zehn Wochen und gliedert sich wie folgt:
1. vier Wochen vor Beginn des theoretischen Lehrgangs; davon eine Woche in einer landwirtschaftlichen Lehranstalt;
2. vier Wochen zwischen den Modulen 1 und 2 des theoretischen Lehrgangs sowie
3. zwei Wochen im Anschluss an den theoretischen Ausbildungslehrgang.
Im Benehmen zwischen Anstellungsbehörde und Ausbildungsstellen sind bei begründeten Ausnahmen Abweichungen zulässig, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung erforderlich ist und die Gesamtmindestausbildungsdauer von mindestens zehn Wochen gewahrt bleibt.
(3) Die Auszubildenden sind in typische Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, Vorgänge möglichst selbstständig zu bearbeiten. Die Auszubildenden sollen auch an Dienstbesprechungen teilnehmen.
Teil 3
Theoretischer Ausbildungsabschnitt