Das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen kann von den zuständigen Behörden des Landes Baden-Württemberg Auskünfte über die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft, sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.