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# § 4 NW_29763 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung über die Vereinbarung zwischen den Ländern Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz zur Auflösung des Staatlichen Heilquellenamtes Bad Ems  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der jährliche Beitrag nach § 3 ist jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres als Abschlagszahlung auf das laufende Jahr fällig. Die Abschlagszahlung richtet sich nach der Höhe der Aufwendungen des Vorjahres und wird im Folgejahr auf der Grundlage der tatsächlichen Belastungen mit abgerechnet. Die Beihilfe wird dabei pauschal mit 15 % der Versorgungslasten angesetzt.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_29763 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29763/4

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