Soweit die gemeinsame zuständige Behörde im Gebiet des anderen Landes hoheitlich tätig wird, hat sie im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Arnsberg das Recht des anderen Landes anzuwenden.
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Soweit die gemeinsame zuständige Behörde im Gebiet des anderen Landes hoheitlich tätig wird, hat sie im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Arnsberg das Recht des anderen Landes anzuwenden.