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# § 3 NW_29678 (Nordrhein-Westfalen) — Erwerb eines dem Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) gleichwertigen Abschlusses

PO-Waldorf-S I  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler erwirbt am Ende der Klasse 11 einen dem Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) gleichwertigen Abschluss, wenn sie oder er nach dem Abschlussverfahren (§ 5) die Versetzungsanforderungen der Realschule (§ 22 Abs. 1 und § 26 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I) erfüllt. An Waldorf-Förderschulen kann dieser Abschluss in besonderen Ausnahmefällen gemäß § 19 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) auch am Ende der Klasse 12 erworben werden.

(2) Als Fach des Wahlpflichtunterrichts im Sinne von § 26 Abs. 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I gelten die zweite Fremdsprache oder das Fach Kunst.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_29678 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29678/3

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