Werden Sukzessions- oder Pflegemaßnahmen nach § 30 Absatz 2 Nummer 3 des Landesnaturschutzgesetzes in ein Ökokonto aufgenommen, verlieren diese mit der Inanspruchnahme nach § 6 den Rechtscharakter von auf Zeit befristeten Maßnahmen.
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Werden Sukzessions- oder Pflegemaßnahmen nach § 30 Absatz 2 Nummer 3 des Landesnaturschutzgesetzes in ein Ökokonto aufgenommen, verlieren diese mit der Inanspruchnahme nach § 6 den Rechtscharakter von auf Zeit befristeten Maßnahmen.