nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 NW_29528 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über die Führung von akademischen Graden und von Bezeichnungen im Hochschulbereich

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Inhaberinnen und Inhaber der nachstehend genannten russischen Doktorgrade können anstelle der im Herkunftsland verliehenen Bezeichnung die Bezeichnung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Angabe der verleihenden Einrichtung, führen:

kandidat biologiceskich nauk

kandidat chimiceskich nauk

kandidat farmacevticeskich nauk

kandidat filologiceskich nauk

kandidat fiziko-matematiceskich nauk

kandidat geograficeskich nauk

kandidat geologo-mineralogiceskich nauk

kandidat iskusstvovedenija

kandidat medicinskich nauk

kandidat nauk (architektura)

kandidat psichologiceskich nauk

kandidat selskochozjajstvennych nauk

kandidat techniceskich nauk

kandidat veterinarnych nauk.

(2) Inhaberinnen und Inhaber des in den Vereinigten Staaten von Amerika erworbenen Grades „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „Ph.D.“, oder „Doctor of Science“, abgekürzt in der Regel: „D.Sc.“, können, sofern die verleihende Einrichtung von der Carnegie Foundation for the Advancement of Teaching als „Research 1: Very high Spending and Doctorate Production“ oder als „Research 2: High Spending and Doctorate Production“ oder als „Research Colleges and Universities“ in der Carnegie-Liste klassifiziert ist, die Abkürzung „Dr.“ ohne weitere Zusätze führen.

(3) Inhaber von folgenden Doktorgraden

1. Australien: „Doctor of …“ (mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung)

2. Israel: „Doctor of …“ (mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung)

3. Japan: „Doctor of …“ (hakushi …)

4. Kanada: „Doctor of Philosophy“ (Abkürzung „Ph.D.“)

5. Vereinigtes Königreich: „Doctor of …“ mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung

können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzungen die Abkürzung „Dr.“ jeweils ohne fachlichen Zusatz und Herkunftsbezeichnung führen.

(4) Die gleichzeitige Führung mehrerer Bezeichnungen aufgrund eines Grades ist nicht zulässig.