nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 NW_29500 (Nordrhein-Westfalen) — Unterbrechung, Verlängerung

APVOKontrAss NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Krankheitszeiten und Urlaub werden auf die Lehrgangszeit angerechnet, soweit sie insgesamt zwei Wochen nicht überschreiten.

(2) Die Ausbildungsbehörde kann die Dauer des Lehrgangs auf Vorschlag des Ausbildungsleiters um bis zu drei Monaten verlängern, wenn aus nicht von dem Auszubildenden zu vertretenden Gründen die praktische Unterweisung um mehr als vier Wochen oder der theoretische Unterricht um mehr als zwei Wochen unterbrochen wurde. Dies gilt auch, wenn die Leistungen in der theoretischen oder praktischen Ausbildung schlechter als „ausreichend“ beurteilt worden sind.

---

Zitiervorschlag: § 6 NW_29500 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
