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§ 6 NW_29500 (Nordrhein-Westfalen) — Unterbrechung, Verlängerung

APVOKontrAss NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Krankheitszeiten und Urlaub werden auf die Lehrgangszeit angerechnet, soweit sie insgesamt zwei Wochen nicht überschreiten.

(2) Die Ausbildungsbehörde kann die Dauer des Lehrgangs auf Vorschlag des Ausbildungsleiters um bis zu drei Monaten verlängern, wenn aus nicht von dem Auszubildenden zu vertretenden Gründen die praktische Unterweisung um mehr als vier Wochen oder der theoretische Unterricht um mehr als zwei Wochen unterbrochen wurde. Dies gilt auch, wenn die Leistungen in der theoretischen oder praktischen Ausbildung schlechter als „ausreichend“ beurteilt worden sind.