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§ 21 NW_29500 (Nordrhein-Westfalen) — Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung

APVOKontrAss NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge vom Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass bei bestimmten Prüfungsteilen mit einer mindestens mit „ausreichend“ bewerteten Leistung eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist. Den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde.

(2) Die Ausbildungszeit wird bei Wiederholungsprüfung durch die Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert. Inhalt und Gestaltung der verlängerten Ausbildungszeit legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde fest.

Abschnitt 5

Ausbildungsergebnis