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§ 2 NW_29500 (Nordrhein-Westfalen) — Einstellungsvoraussetzungen

APVOKontrAss NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Ausbildung zur amtlichen Kontrollassistentin oder zum amtlichen Kontrollassistenten kann eingestellt werden, wer einen Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.