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§ 15 NW_29500 (Nordrhein-Westfalen) — Antrag auf Zulassung zur Prüfung

APVOKontrAss NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsbewerber reicht den Antrag auf Zulassung zur Prüfung spätestens sechs Wochen vor Ende der Ausbildungszeit bei der Ausbildungsbehörde ein. Diese leitet den Antrag mit der Ausbildungsakte an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weiter.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. Leistungsnachweise gemäß § 7 Abs. 1 über die durchlaufenen Ausbildungsabschnitte,

2. bei Wiederholungsprüfungen der Bescheid gemäß § 21 Abs. 1 oder eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg Prüfungsbewerber bereits an der Prüfung teilgenommen haben.

(3) Im Ausnahmefall kann der Antrag auf Zulassung auch von Personen gestellt werden, die belegen oder nachvollziehbar darlegen können, dass sie gleichwertige Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben haben, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.