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# § 10 NW_29500 (Nordrhein-Westfalen) — Befähigungsbericht

APVOKontrAss NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unmittelbar vor Beendigung der praktischen Ausbildung bei der Kreisordnungsbehörde hat der Ausbilder einen Befähigungsbericht über die Auszubildenden zu erstellen, diesen dem Auszubildenden bekannt zu geben und mit ihm zu besprechen. Erklärt sich der Auszubildende mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist der Ausbildungsleiter hinzuzuziehen. Der Befähigungsbericht wird der Ausbildungsbehörde vorgelegt und zu den Ausbildungsakten genommen. Der Auszubildende erhält eine Durchschrift.

(2) Für die praktische Ausbildung in einer Untersuchungseinrichtung wird lediglich eine Teilnahmebescheinigung erstellt.

Abschnitt 3

Theoretischer Unterricht

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Zitiervorschlag: § 10 NW_29500 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/10

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